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Pablo Argárate
Dekrete. Ganz konkret an mehreren Stellen verweist das Ökumenismusdekret (Unitatis
redintegratio inter universos Christianos [UR]) an die Konstitution über die Kirche (Lumen
Gentium). Oft geht allerdings UR über LG hinaus. In diesem Sinne druckte Paul VI. in seiner
Rede zum Schluss der dritten Sitzungsperiode am Tag der Approbation von UR aus, dass
die "doctrina" der Kirchenkonstitution durch Erläuterungen des Ökumenismusdekrets
vervollständigt sei
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.
Wie ist dieses Dekret entstanden? Am Anfang wurden den Konzilsvätern zwei Texte in
Bezug auf die Ökumene vorgelegt: das 11. Kapitel des Kirchenschemas und die von der
Kommission für die Ostkirchen ausgearbeitete Vorlage "De unitate Ecclesiae". Diese, von
einer Rückkehr-Ökumene geprägt (neben der Katholischen Kirche gibt es "keine andere
Kirche, die sich als wahre und einzige zu bekennen" vermag] und mit einer straken
juridischen Sprache wurde in der ersten Sitzung (26.-30. November 1962) von der
Mehrheit der Väter abgelehnt. Bereits während dieser ersten Sitzung arbeitete das
Sekretariat das "Schema eines Dekrets über die Förderung der Einheit unter den Christen".
Dieses Schema "De Oecumenismo" vom April 1963 hatte 5 Kapitel, welches die Basis des
späteren Dekretes bildete. Während die ersten drei Kapitel sich in UR befinden, wurden
Kapitel 4 ("die Haltung der Katholiken zu den Nichtchristen und besonders zu den Juden")
und 5 (zur "Religionsfreiheit") später ausgeklammert. Am 22.4. 1963 wurde es vom Papst
autorisiert, an die Bischöfe verschickt und empfing überwiegend zustimmende
Rückmeldungen. Die modifizierte Fassung wurde am 18.11. 1963 an die Konzilsväter
zusammen mit drei Relationen überreicht und in drei bzw. vier Generalkongregationen mit
144 Reden diskutiert. Nach 60 Vorschlägen wurde das Schema wieder ausgearbeitet und
vom Papst am 27.4.1964 approbiert. Ab dem 5.10. 1964 stand das Dekret auf der
Tagesordnung des Konzils, es gab jedoch keine Diskussionen mehr. Es erhielt eine
überwältigende Zustimmung. Änderungswünsche wurden an den Papst geleitet und Paul
VI. gab Bea 40 davon am 19.11. 1964 weiter, von denen schließlich 19 übernommen
wurden, die eigentlich keine wesentlichen Änderungen beinhalten, sondern versuchten
der Minderheit der Bischöfe, die noch Einwände hatten, die Zustimmung einfacher zu
machen. Trotzdem führte der Eingriff vom 19.11 ("schwarzen Donnerstag") zu einer nicht
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Vgl. AS II/8, 914. Kurt Koch, Bleibende Aufgaben für die Ökumene aus katholischer Sicht, in: Wolfgang
Thönissen (hg.)"Unitatis Reintegratio". 40 Jahre Ökumenismusdekret. Erbe und Auftrag. Paderborn, 2005, 291:
"Das Ökumenismusdekret lässt sich vielmehr – ähnlich wie das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in
der Kirche – als Konkretisierung und pastorale Ausweitung von lehrmäßigen Aussagen der Kirchenkonstitution
'Lumen gentium' verstehen und deshalb auch nur auf ihrem Hintergrund interpretieren, wie umgekehrt die
Kirchenkonstitution ohne die ökumenische Bewegung im 20. Jahrhundert gar nicht denkbar gewesen wäre".